AI Act

Artikel 1 Gegenstand

(1)   Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der

Von |2025-03-17T20:55:23+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für a) Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind; b) Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union

Von |2025-03-17T20:56:31+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „KI-System“ ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die

Von |2025-03-17T20:58:27+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 KI-Kompetenz

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem

Von |2025-03-17T20:59:24+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 4 KI-Kompetenz

Artikel 5 Verbotene Praktiken im KI-Bereich

(1)   Folgende Praktiken im KI-Bereich sind verboten: a) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das Techniken der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung einsetzt, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen wesentlich zu verändern, indem ihre Fähigkeit, eine

Von |2025-03-17T21:00:14+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 5 Verbotene Praktiken im KI-Bereich

Artikel 6 Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme

(1)   Ungeachtet dessen, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder das KI-System ist selbst

Von |2025-03-17T21:01:12+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 6 Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme

Artikel 7 Änderungen des Anhangs III

(1)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III durch Hinzufügung oder Änderung von Anwendungsfällen für Hochrisiko-KI-Systeme zu erlassen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die KI-Systeme sollen in einem der in Anhang III aufgeführten Bereiche eingesetzt werden; b) die KI-Systeme bergen ein Risiko der Schädigung in Bezug auf die Gesundheit und

Von |2025-03-17T21:02:13+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 7 Änderungen des Anhangs III

Artikel 8 Einhaltung der Anforderungen

(1)   Hochrisiko-KI-Systeme müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, wobei ihrer Zweckbestimmung sowie dem allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf KI und KI-bezogene Technologien Rechnung zu tragen ist. Bei der Gewährleistung der Einhaltung dieser Anforderungen wird dem in Artikel 9 genannten Risikomanagementsystem Rechnung getragen. (2)   Enthält ein Produkt ein KI-System, für das die Anforderungen dieser

Von |2025-03-17T21:03:24+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 8 Einhaltung der Anforderungen

Artikel 9 Risikomanagementsystem

(1)   Für Hochrisiko-KI-Systeme wird ein Risikomanagementsystem eingerichtet, angewandt, dokumentiert und aufrechterhalten. (2)   Das Risikomanagementsystem versteht sich als ein kontinuierlicher iterativer Prozess, der während des gesamten Lebenszyklus eines Hochrisiko-KI-Systems geplant und durchgeführt wird und eine regelmäßige systematische Überprüfung und Aktualisierung erfordert. Es umfasst folgende Schritte: a) die Ermittlung und Analyse der bekannten und vernünftigerweise vorhersehbaren Risiken, die vom

Von |2025-03-17T21:05:54+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 9 Risikomanagementsystem

Artikel 10 Daten und Daten-Governance

(1)   Hochrisiko-KI-Systeme, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen KI-Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Qualitätskriterien entsprechen, wenn solche Datensätze verwendet werden. (2)   Für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze gelten Daten-Governance- und Datenverwaltungsverfahren, die für die Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems geeignet sind. Diese Verfahren betreffen insbesondere

Von |2025-03-17T21:07:00+01:00|Kommentare deaktiviert für Artikel 10 Daten und Daten-Governance
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