KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III - HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
ABSCHNITT 1 - Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme
ABSCHNITT 2 - Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
ABSCHNITT 3 - Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
ABSCHNITT 4 - Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
ABSCHNITT 5 - Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
KAPITEL IV - TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V - KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
ABSCHNITT 1 - Einstufungsvorschriften
ABSCHNITT 2 - Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
ABSCHNITT 3 - Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
ABSCHNITT 4 - Praxisleitfäden
KAPITEL VI - MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VII - GOVERNANCE
ABSCHNITT 1 - Governance auf Unionsebene
ABSCHNITT 2 - Zuständige nationale Behörden
KAPITEL VIII - EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX - BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
ABSCHNITT 1 - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
ABSCHNITT 2 - Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
ABSCHNITT 3 - Durchsetzung
ABSCHNITT 4 - Rechtsbehelfe
ABSCHNITT 5 - Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
KAPITEL X - VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
KAPITEL XI - BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL XII - SANKTIONEN
KAPITEL XIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
EU AI Act - Artikel 102 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beim Erlass detaillierter Maßnahmen, die technische Spezifikationen und Verfahren für die Genehmigung und den Einsatz von Sicherheitsausrüstung betreffen, bei der auch Systeme der künstlichen Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) zum Einsatz kommen, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.