KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III - HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
ABSCHNITT 1 - Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme
ABSCHNITT 2 - Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
ABSCHNITT 3 - Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
ABSCHNITT 4 - Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
ABSCHNITT 5 - Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
KAPITEL IV - TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V - KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
ABSCHNITT 1 - Einstufungsvorschriften
ABSCHNITT 2 - Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
ABSCHNITT 3 - Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
ABSCHNITT 4 - Praxisleitfäden
KAPITEL VI - MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VII - GOVERNANCE
ABSCHNITT 1 - Governance auf Unionsebene
ABSCHNITT 2 - Zuständige nationale Behörden
KAPITEL VIII - EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX - BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
ABSCHNITT 1 - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
ABSCHNITT 2 - Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
ABSCHNITT 3 - Durchsetzung
ABSCHNITT 4 - Rechtsbehelfe
ABSCHNITT 5 - Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
KAPITEL X - VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
KAPITEL XI - BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL XII - SANKTIONEN
KAPITEL XIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
EU AI Act - Artikel 106 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
In Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 wird folgender Absatz angefügt:
„(12) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 und von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 11, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.