EU AI Act - Artikel 16 Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen
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a) |
sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen; |
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b) |
auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben; |
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c) |
über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht; |
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d) |
die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren; |
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e) |
die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen; |
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f) |
sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; |
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g) |
eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen; |
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h) |
die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen; |
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i) |
den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen; |
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j) |
die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen; |
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k) |
auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt; |
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l) |
sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt. |
