KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III - HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
ABSCHNITT 1 - Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme
ABSCHNITT 2 - Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
ABSCHNITT 3 - Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
ABSCHNITT 4 - Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
ABSCHNITT 5 - Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
KAPITEL IV - TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V - KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
ABSCHNITT 1 - Einstufungsvorschriften
ABSCHNITT 2 - Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
ABSCHNITT 3 - Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
ABSCHNITT 4 - Praxisleitfäden
KAPITEL VI - MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VII - GOVERNANCE
ABSCHNITT 1 - Governance auf Unionsebene
ABSCHNITT 2 - Zuständige nationale Behörden
KAPITEL VIII - EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX - BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
ABSCHNITT 1 - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
ABSCHNITT 2 - Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
ABSCHNITT 3 - Durchsetzung
ABSCHNITT 4 - Rechtsbehelfe
ABSCHNITT 5 - Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
KAPITEL X - VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
KAPITEL XI - BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL XII - SANKTIONEN
KAPITEL XIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
EU AI Act - Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen
(1) Die Kommission sorgt dafür, dass in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den an den Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung beteiligten notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
(2) Jede notifizierende Behörde sorgt dafür, dass sich die von ihr notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit der in Absatz 1 genannten Gruppe beteiligen.
(3) Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den notifizierenden Behörden.