KAPITEL II - VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III - HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IV - TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V - KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL IX - BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
KAPITEL XI - BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

EU AI Act - Artikel 64 Büro für Künstliche Intelligenz

(1)   Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI.

(2)   Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.