Inhalte des Datenschutzgesetz Österreich
Rechtsnormen der DSG Österreich
Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) bildet zusammen mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das nationale Fundament für den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Während die DSGVO den einheitlichen Rahmen auf europäischer Ebene schafft, füllt das DSG Lücken, die in den Öffnungsklauseln der DSGVO bewusst gelassen wurden, und passt die Regeln an österreichische Rechts- und Verwaltungstraditionen an.
Konkret definiert das DSG zentrale Begriffe wie
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Personenbezogene Daten (z. B. Name, Kontaktdaten, Gesundheitsinformation)
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Verantwortlicher (die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet)
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Auftragsverarbeiter (externe Dienstleister, die im Auftrag des Verantwortlichen handeln)
und legt verbindlich fest, ab wann welche Vorschriften greifen (etwa Meldepflichten, Datenschutz-Folgenabschätzung oder Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten).
Darüber hinaus beschreibt das DSG ausführlich die Rechte der Betroffenen (z. B. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit) und verpflichtet Verantwortliche zu umfassender Transparenzund Rechenschaftspflicht:
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Sie müssen Betroffene klar und verständlich über Zweck, Rechtsgrundlage und Dauer der Datenverarbeitung informieren.
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Sie müssen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen und auf Anforderung den Behörden vorlegen.
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Sie haben technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu implementieren, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
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Bei Datenschutzverletzungen sind sie verpflichtet, spätestens innerhalb von 72 Stunden eine Meldung an die Datenschutzbehörde zu senden.
Durch diese Ergänzungen stellt das DSG sicher, dass österreichische Unternehmen und Behörden nicht nur die Mindestanforderungen der EU-DSGVO erfüllen, sondern auch spezifische nationale Regelungen (z. B. zu Arbeitnehmerdatenschutz oder behördlichen Abläufen) rechtskonform umsetzen.
Was ist das Datenschutzgesetz Österreich (DSG)?
Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) bildet den nationalen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten und ergänzt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch spezifische Regelungen, die auf österreichische Verhältnisse zugeschnitten sind. Es definiert zentrale Begriffe wie „personenbezogene Daten“, „Verantwortlicher“ und „Verarbeitung“ genauer und stellt sicher, dass sowohl öffentliche Stellen als auch Unternehmen in Österreich einheitliche Datenschutzstandards einhalten. Mit der Novelle vom 10. April 2025 wurden insbesondere Anforderungen an die Einbindung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs) verschärft und Präzisierungen zu Meldepflichten bei Datenschutzvorfällen aufgenommen.
Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
- § 4 – Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung
- § 5 – Datenschutzbeauftragter
- § 6 – Datengeheimnis
- § 7 – Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke
- § 8 – Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen
- § 9 – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- § 10 – Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall
- § 11 – Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
- § 12 – Zulässigkeit der Bildaufnahme
- § 13 – Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung
2. Hauptstück Organe
- § 14 – Einrichtung und Aufgaben
- § 15 – Zusammensetzung
- § 16 – Vorsitz und Geschäftsführung
- § 17 – Sitzungen und Beschlussfassung
- § 18 – Einrichtung
- § 19 – Unabhängigkeit
- § 20 – Leiter der Datenschutzbehörde
- § 21 – Aufgaben
- § 22 – Befugnisse
- § 23 – Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
- § 24 – Beschwerde an die Datenschutzbehörde
- § 25 – Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
- § 26 – Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
- § 27 – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
- § 28 – Vertretung von betroffenen Personen
- § 29 – Haftung und Recht auf Schadenersatz
- § 30 – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- § 31 – Datenschutzbehörde
- § 32 – Aufgaben der Datenschutzbehörde
- § 33 – Befugnisse der Datenschutzbehörde
- § 34 – Allgemeine Bestimmungen
- § 35 – Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 36 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 37 – Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
- § 38 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- § 39 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 40 – Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
- § 41 – Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
- § 42 – Grundsätze
- § 43 – Information der betroffenen Person
- § 44 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 45 – Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
- § 46 – Pflichten des Verantwortlichen
- § 47 – Gemeinsam Verantwortliche
- § 48 – Auftragsverarbeiter und Aufsicht über die Verarbeitung
- § 49 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 50 – Protokollierung
- § 51 – Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
- § 52 – Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 53 – Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
- § 54 – Datensicherheitsmaßnahmen
- § 55 – Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde
- § 56 – Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
- § 57 – Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- § 58 – Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten
- § 59 – Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen
