Inhalte des Schweizer Datenschutz-Gesetzes
Rechtsnormen der DSG
Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) – nach der Revision auch als revDSG bezeichnet – ist das zentrale Datenschutzgesetz in der Schweiz, das die europäische DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) adaptiert. Unternehmen und Organisationen müssen das DSG beachten, um den Datenschutzrichtlinien gerecht zu werden. Erfahren Sie mehr über die spezifischen Anpassungen des DSG und deren Bedeutung für Datenschutz und Datensicherheit in der Schweiz auf unserer Website.
Das neue Datenschutzgesetz (rev DSG), sowie dessen Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) sind seit 1. September 2023 in Kraft.
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
- Art. 5 Begriffe
- Art. 6 Grundsätze
- Art. 7 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Art. 8 Datensicherheit
- Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
- Art. 10 Datenschutzberaterin oder -berater
- Art. 11 Verhaltenskodizes
- Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
- Art. 13 Zertifizierung
3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
- Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten
- Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen
- Art. 21 Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung
- Art. 22 Datenschutz-Folgenabschätzung
- Art. 23 Konsultation des EDÖB
- Art. 24 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
- Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten
- Art. 34 Rechtsgrundlagen
- Art. 35 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
- Art. 36 Bekanntgabe von Personendaten
- Art. 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
- Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
- Art. 39 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
- Art. 40 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
- Art. 41 Ansprüche und Verfahren
- Art. 42 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1. Abschnitt: Organisation
2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
3. Abschnitt: Amtshilfe
4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
5. Abschnitt: Gebühren
8. Kapitel: Strafbestimmungen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 68 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen
- Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren
- Art. 71 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
- Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten
- Art. 72a Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten
- Art. 73 Koordination
- Art. 74 Referendum und Inkrafttreten
