Inhalte der Schweizer Datenschutz-Verordnung
Rechtsnormen der DSV
Die Datenschutzverordnung (DSV) ergänzt das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und enthält zusätzliche Bestimmungen zum Datenschutz in der Schweiz. Unternehmen müssen sowohl das DSG als auch die DSV beachten, um den Datenschutzrichtlinien vollständig gerecht zu werden. Informieren Sie sich über die spezifischen Regelungen der DSV und deren Bedeutung für Datenschutz und Datensicherheit auf unserer Website.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
- Art. 8 Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs
- Art. 9 Datenschutzklauseln und spezifische Garantien
- Art. 10 Standarddatenschutzklauseln
- Art. 11 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
- Art. 12 Verhaltenskodizes und Zertifizierungen
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
4. Abschnitt: Pilotversuche
5. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater
2. Abschnitt: Informationspflichten
6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
- Art. 36 Sitz und ständiges Sekretariat
- Art. 37 Kommunikationsweg
- Art. 38 Mitteilung von Entscheiden, Richtlinien und Projekten
- Art. 39 Bearbeitung von Personendaten
- Art. 40 Selbstkontrolle
- Art. 41 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit
- Art. 42 Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane
- Art. 43 Verhaltenskodizes
- Art. 44 Gebühren
