DSG Austria

§ 70 – Inkrafttreten

§ 70. (1) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (2) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) § 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Von |2025-04-01T20:36:44+02:00|Kommentare deaktiviert für § 70 – Inkrafttreten

§ 69 – Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Funktionsperiode des Leiters der Datenschutzbehörde wird bis zu deren Ablauf fortgesetzt. Dies gilt auch für dessen Stellvertreter. (2) Das von der Datenschutzbehörde geführte Datenverarbeitungsregister ist von der Datenschutzbehörde bis zum 31. Dezember 2019 zu Archivzwecken fortzuführen. Es dürfen keine Eintragungen und inhaltliche Änderungen im

Von |2025-05-01T21:08:08+02:00|Kommentare deaktiviert für § 69 – Übergangsbestimmungen

§ 68 – Vollziehung

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

Von |2025-04-01T20:35:36+02:00|Kommentare deaktiviert für § 68 – Vollziehung

§ 67 – Verweisungen

§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Von |2025-04-01T20:35:06+02:00|Kommentare deaktiviert für § 67 – Verweisungen

§ 66 – Erlassung von Verordnungen

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Von |2025-04-01T20:34:32+02:00|Kommentare deaktiviert für § 66 – Erlassung von Verordnungen

§ 65 – Sprachliche Gleichbehandlung

§ 65. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Von |2025-04-01T20:33:56+02:00|Kommentare deaktiviert für § 65 – Sprachliche Gleichbehandlung

§ 64 – Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. (2) Dieses Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei

Von |2025-04-01T20:32:48+02:00|Kommentare deaktiviert für § 64 – Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

§ 63 – Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 63. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst

Von |2025-04-01T20:32:15+02:00|Kommentare deaktiviert für § 63 – Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 62 – Verwaltungsstrafbestimmung

§ 62. (1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer 1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält, 2.

Von |2025-05-01T21:07:41+02:00|Kommentare deaktiviert für § 62 – Verwaltungsstrafbestimmung

§ 59 – Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen

§ 59. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist zulässig, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Wege eines Durchführungsaktes beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation

Von |2025-05-01T21:07:15+02:00|Kommentare deaktiviert für § 59 – Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen
Nach oben