Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
3. Abschnitt Bildverarbeitung
2. Hauptstück Organe
1. Abschnitt Datenschutzrat
2. Abschnitt Datenschutzbehörde
3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Rechte der betroffenen Person
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen
DSG § 11 – Verwarnung durch die Datenschutzbehörde
§ 11. Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.
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