Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
3. Abschnitt Bildverarbeitung
2. Hauptstück Organe
1. Abschnitt Datenschutzrat
2. Abschnitt Datenschutzbehörde
3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Rechte der betroffenen Person
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen
DSG § 28 – Vertretung von betroffenen Personen
§ 28. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.
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