Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz

DSG § 46 – Pflichten des Verantwortlichen

§ 46. Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.

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