Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz

DSG § 56 – Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

§ 56. (1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

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