Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz
4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
3. Abschnitt Bildverarbeitung
2. Hauptstück Organe
4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
1. Abschnitt Datenschutzrat
2. Abschnitt Datenschutzbehörde
3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten
4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Rechte der betroffenen Person
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
DSG § 66 – Erlassung von Verordnungen
§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
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