Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz

DSG § 66 – Erlassung von Verordnungen

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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