Artikel 2 - Datenschutzgesetz
2. Hauptstück Organe
2. Abschnitt Datenschutzbehörde
3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten
2. Abschnitt Rechte der betroffenen Person
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
3. Abschnitt Bildverarbeitung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Verfassungsbestimmung
DSG § 66 – Erlassung von Verordnungen
§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
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