Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
3. Abschnitt Bildverarbeitung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
2. Hauptstück Organe
3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
1. Abschnitt Datenschutzrat
DSG § 67 – Verweisungen
§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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