Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz

DSG § 68 – Vollziehung

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

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