Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
3. Abschnitt Bildverarbeitung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
2. Hauptstück Organe
3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
4. Abschnitt Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680
5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
1. Abschnitt Datenschutzrat
DSG § 68 – Vollziehung
§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
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