Artikel 1 Verfassungsbestimmung
Artikel 2 - Datenschutzgesetz

§ 51 – Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

§ 51. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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