DSG Austria

§ 13 – Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

§ 13. (1) Der Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist. (2) Der Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren. (3) Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom

Von |2025-04-01T18:02:51+02:00|Kommentare deaktiviert für § 13 – Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

§ 14 – Einrichtung und Aufgaben

§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 1. kann der Datenschutzrat

Von |2025-04-01T18:03:59+02:00|Kommentare deaktiviert für § 14 – Einrichtung und Aufgaben

§ 15 – Zusammensetzung

§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an: 1. Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach

Von |2025-04-01T18:04:57+02:00|Kommentare deaktiviert für § 15 – Zusammensetzung

§ 16 – Vorsitz und Geschäftsführung

§ 16. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung. (2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt

Von |2025-04-01T19:41:41+02:00|Kommentare deaktiviert für § 16 – Vorsitz und Geschäftsführung

§ 17 – Sitzungen und Beschlussfassung

§ 17. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Jedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Einberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Vorsitzende die Sitzung so anzuberaumen, dass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfindet. (2) Jedes Mitglied

Von |2025-04-01T19:44:14+02:00|Kommentare deaktiviert für § 17 – Sitzungen und Beschlussfassung

§ 18 – Einrichtung

§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. (2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.

Von |2025-04-01T19:49:28+02:00|Kommentare deaktiviert für § 18 – Einrichtung

§ 19 – Unabhängigkeit

§ 19. (1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. (2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die 1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte, 2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder 3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten,

Von |2025-04-01T19:50:17+02:00|Kommentare deaktiviert für § 19 – Unabhängigkeit

§ 20 – Leiter der Datenschutzbehörde

§ 20. (1) Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. (2) Der Leiter der Datenschutzbehörde hat 1. das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben, 2. die persönliche und fachliche Eignung durch

Von |2025-04-01T19:50:51+02:00|Kommentare deaktiviert für § 20 – Leiter der Datenschutzbehörde

§ 21 – Aufgaben

§ 21. (1) Die Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören. (2) Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art.

Von |2025-04-01T19:51:56+02:00|Kommentare deaktiviert für § 21 – Aufgaben

§ 22 – Befugnisse

§ 22. (1) Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben. (2) Zum Zweck

Von |2025-04-01T19:52:46+02:00|Kommentare deaktiviert für § 22 – Befugnisse
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