DSG Schweiz

Art. 74 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. September 2023

Von |2024-03-11T20:04:20+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 74 Referendum und Inkrafttreten

Art. 73 Koordination

Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.

Von |2024-03-11T20:03:49+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 73 Koordination

Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten

Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer oder seiner Amtsdauer unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der dieses Gesetz in Kraft tritt, dem bisherigen Recht. Wird bei der erstmaligen Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber gewählt, beginnt die neue Amtsdauer der

Von |2024-03-11T20:03:12+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten

Art. 71 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen

Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen. Insbesondere können Bundesorgane während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Daten juristischer Personen nach Artikel 57s Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 weiterhin bekanntgeben,

Von |2024-03-11T20:02:50+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 71 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen

Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren

Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.

Von |2024-03-11T20:02:26+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren

Art. 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen

Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht anwendbar auf Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.

Von |2024-03-11T20:01:53+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen

Art. 67

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend: a. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden; b. die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.

Von |2024-03-11T20:01:15+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 67
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