5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.

Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:

a. die Identität des Verantwortlichen;
b. den Bearbeitungszweck;
c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e. wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g. falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.

Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.

Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.

Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.

Holen Sie sich den Umsetzungsfahrplan zur DSGVO und unseren Newsletter!

Mit Eintrag Ihrer Email-Adresse erlauben Sie uns, Ihre personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen und erlauben widerrufbar, Ihnen in unregelmäßigen Abständen Informationen zum Datenschutz und unseren Leistungen zu schicken. Die Sende-Bestätigung erfolgt im Popup-Fenster. Den Download-Link zum Umsetzungsfahrplan erhalten Sie auch ohne Bestätigung des Newsletter-Abos. Unbestätigte Email-Adressen werden nach 30 Tagen gelöscht.