1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1. Abschnitt: Organisation
2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
3. Abschnitt: Amtshilfe
4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
5. Abschnitt: Gebühren
8. Kapitel: Strafbestimmungen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 13 Zertifizierung
Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
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