5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.

Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

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