1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1. Abschnitt: Organisation
2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
3. Abschnitt: Amtshilfe
4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
5. Abschnitt: Gebühren
8. Kapitel: Strafbestimmungen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs.
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