5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 46 Unvereinbarkeit

Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

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