5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 47a Ausstand

Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

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