1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1. Abschnitt: Organisation
2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
3. Abschnitt: Amtshilfe
4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
5. Abschnitt: Gebühren
8. Kapitel: Strafbestimmungen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 57 Information
Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht.
In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.
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