5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 59

Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:

a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;
b. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;
c. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;
d. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;
e. Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.

Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.

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