1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
3. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1. Abschnitt: Organisation
2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
3. Abschnitt: Amtshilfe
4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
5. Abschnitt: Gebühren
8. Kapitel: Strafbestimmungen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63 Missachten von Verfügungen
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.
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