5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:

a. die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.

Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.

Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.

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