DSG Schweiz

Art. 65 Zuständigkeit

Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen. Der EDÖB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Von |2025-04-10T21:57:43+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 65 Zuständigkeit

Art. 64 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. 2 Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so

Von |2025-04-10T21:56:57+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 64 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Art. 63 Missachten von Verfügungen

Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.

Von |2025-04-10T21:54:43+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 63 Missachten von Verfügungen

Art. 62 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine

Von |2025-04-10T21:53:50+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 62 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

Art. 61 Verletzung von Sorgfaltspflichten

Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich: a. unter Verstoss gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 und ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind, Personendaten ins Ausland bekanntgeben; b. die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und

Von |2025-04-10T21:53:09+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 61 Verletzung von Sorgfaltspflichten

Art. 60 Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft: a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen; b. die es vorsätzlich unterlassen: 1. die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren,

Von |2025-04-10T21:52:27+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 60 Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Art. 59

Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für: a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2; b. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e; c. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2; d. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel

Von |2025-04-10T21:51:42+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 59

Art. 58 Weitere Aufgaben

Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Er informiert, schult und berät die Bundesorgane sowie private Personen in Fragen des Datenschutzes. b. Er unterstützt die kantonalen Organe und arbeitet mit schweizerischen und ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammen. c. Er sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf

Von |2025-04-10T21:50:45+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 58 Weitere Aufgaben

Art. 57 Information

Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht. In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.

Von |2025-04-10T21:49:40+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 57 Information

Art. 56 Register

Der EDÖB führt ein Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane. Das Register wird veröffentlicht.

Von |2025-04-10T21:48:17+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 56 Register
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