• Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für: a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2; b. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e; c. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2; d. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel

  • Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Er informiert, schult und berät die Bundesorgane sowie private Personen in Fragen des Datenschutzes. b. Er unterstützt die kantonalen Organe und arbeitet mit schweizerischen und ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammen. c. Er sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf

  • Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht. In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen.

  • Der EDÖB führt ein Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane. Das Register wird veröffentlicht.

  • Der EDÖB kann mit ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, für die Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes Informationen oder Personendaten austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt. b. Die Informationen und Personendaten werden nur für das den Datenschutz betreffende Verfahren verwendet, das

  • Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem EDÖB die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der EDÖB gibt den folgenden Behörden die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind: a. den Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind; b. den

  • Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz private Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung beaufsichtigen, laden den EDÖB zur Stellungnahme ein, bevor sie eine Verfügung erlassen, die Fragen des Datenschutzes betrifft. Führt der EDÖB gegen die gleiche Partei eine eigene Untersuchung durch, so koordinieren die beiden Behörden ihre Verfahren.

  • Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG20. Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde. Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.

  • Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann der EDÖB verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden. Er kann die Bekanntgabe ins Ausland aufschieben oder untersagen, wenn sie gegen die Voraussetzungen nach Artikel 16 oder 17 oder gegen Bestimmungen betreffend

  • Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen: a. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind; b. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen; c. Zeugeneinvernahmen; d. Begutachtungen durch Sachverständige. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.