Datenschutz-Grundverordnung

Art. 99 – DSGVO – Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Sie gilt ab dem 25. Mai 2018. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Von |2025-03-29T17:28:32+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 99 – DSGVO – Inkrafttreten und Anwendung

Art. 98 – DSGVO – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien

Von |2025-03-29T17:28:07+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 98 – DSGVO – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Art. 97 – DSGVO – Berichte der Kommission

(1)   Bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden öffentlich gemacht. (2)   Im Rahmen der Bewertungen und Überprüfungen nach Absatz 1 prüft die Kommission insbesondere die Anwendung und die Wirkungsweise a) des Kapitels V

Von |2025-03-29T17:26:00+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 97 – DSGVO – Berichte der Kommission

Art. 96 – DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

Von |2025-03-29T17:23:39+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 96 – DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Art. 95 – DSGVO – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

Von |2025-03-29T17:20:08+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 95 – DSGVO – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Art. 94 – DSGVO – Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(1)   Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben. (2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Von |2025-03-29T17:19:37+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 94 – DSGVO – Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

Art. 93 – DSGVO – Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Von |2025-03-29T17:18:03+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 93 – DSGVO – Ausschussverfahren

Art. 92 – DSGVO – Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016 übertragen. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder

Von |2025-03-29T17:16:38+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 92 – DSGVO – Ausübung der Befugnisübertragung

Art. 91 – DSGVO – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

(1)   Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. (2)   Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln

Von |2025-03-29T17:10:45+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 91 – DSGVO – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

Art. 90 DSGVO – Geheimhaltungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das

Von |2025-03-29T17:09:28+01:00|Kommentare deaktiviert für Art. 90 DSGVO – Geheimhaltungspflichten
Nach oben