Art. 20 – DSGVO – Recht auf Datenübertragbarkeit
1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern |
a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und |
b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. |
2. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. |
3. Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. |
4. Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. |
Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Voraussetzungen für das Recht auf Datenportabilität
• Datenverarbeitung auf Grundlage eines Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO oder auf Basis einer informierten Einwilligung nach Art. 7 DSGVO der betroffenen Person
• Daten beziehen sich auf die betroffene Person, die das Recht geltend macht
• Daten wurden auch von dieser aktiv und wissend bereitgestellt oder bei der Nutzung des Dienstes oder Produktes erhoben
Offenbar nicht von der Bereitstellungspflicht erfasst sind Daten, die aus den von der betroffenen Person bereitgestellten Daten errechnet wurden oder solche, die aus öffentlichen Quellen erhoben wurden. Andererseits besteht hinsichtlich dieser Daten möglicherweise ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
Auf das Recht der Datenportabilität muss hingewiesen werden
Nach Art. 13 Abs. 3 b) bzw. Art. 14 Abs. 2 c) DSGVO muss die verantwortliche Stelle über das Recht auf Datenübertragbarkeit informieren.
Einschränkung: Rechte und Freiheiten anderer Personen
Nach Abs.4 dürfen Rechte und Freiheiten von Dritten nicht beeinträchtigt werden. Dies kann für verschiedene Fälle unterschiedlich zu beurteilen sein, etwa wenn es um die Übertragung eines Adressbuches von einem Email-Anbieter zu einem anderen geht oder aber um die Übertragung von Bildern, auf denen auch andere Personen zu sehen sind.
Richtlinie beschlossen
Die Art. 29 Datenschutzgruppe hat hier eine Richtlinie bez. des Rechts auf Datenportabilität bzw. Datenübertragbarkeit beschlossen. Das Dokument ist HIER verlinkt (englisch). Ebenfalls dazu gibt es ein FAQ (auch englisch). (deutsche Vorabversion) Die Bereitstellung von Daten in einem „strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ gestaltet sich schon deshalb als schwierig, da bislang unbestimmt ist, was als solches interoperables Format gelten kann und welche Schnittstellen/APIs und Tools dabei zum Einsatz kommen sollen.
Betroffener muss selbst seine Daten herunterladen können
Wichtig ist auch, dass der Betroffene ein Recht erhalten soll, seine Daten selbst zu downloaden und selbst an eine andere verantwortliche Stelle zu üebrtragen, die Übermittlung also nicht zwangsweise von der verantwortlichen Stelle an eine andere verantwortliche Stelle geschehen muss.
Daten müssen sinnvoll wiederverwendbar sein
Die Art. 29-Gruppe stellt fest, dass nicht notwendigerweise unaggregierte Meta-Daten übertragen werden müssen aufgrund einer nicht weiter spezifizierten Nutzen-Annahme.
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