DSV Schweiz

Art. 1 Grundsätze

Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen. Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt: a. Art der bearbeiteten Daten; b. Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung. Das Risiko für

Von |2024-04-09T17:59:33+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 1 Grundsätze

Art. 2 Ziele

Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend: a. nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit) b. verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit) c. nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität) d. nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).  

Von |2024-04-09T18:00:05+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 2 Ziele

Art. 3 Technische und organisatorische Massnahmen

Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter geeignete Massnahmen treffen, damit: a. berechtigte Personen nur auf diejenigen Personendaten Zugriff haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Zugriffskontrolle); b. nur berechtigte Personen Zugang zu den Räumlichkeiten und Anlagen haben, in denen Personendaten bearbeitet werden (Zugangskontrolle); c. unbefugte Personen automatisierte Datenbearbeitungssysteme nicht

Von |2024-04-09T18:10:45+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 3 Technische und organisatorische Massnahmen

Art. 4 Protokollierung

Werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang automatisiert bearbeitet oder wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt und können die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten, so müssen der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter zumindest das Speichern, Verändern, Lesen, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten der Daten protokollieren. Eine Protokollierung muss insbesondere dann erfolgen, wenn sonst

Von |2024-04-09T18:12:13+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 4 Protokollierung

Art. 5 Bearbeitungsreglement von privaten Personen

Der private Verantwortliche und sein privater Auftragsbearbeiter müssen ein Reglement für automatisierte Bearbeitungen erstellen, wenn sie: a. besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten; oder b. ein Profiling mit hohem Risiko durchführen. Das Reglement muss insbesondere Angaben zur internen Organisation, zum Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie zu den Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit enthalten. Der private

Von |2024-04-09T18:29:56+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 5 Bearbeitungsreglement von privaten Personen

Art. 6 Bearbeitungsreglement von Bundesorganen

Das verantwortliche Bundesorgan und sein Auftragsbearbeiter erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Bearbeitungen, wenn sie: a. besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten; b. ein Profiling durchführen; c. nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c DSG Personendaten bearbeiten; d. Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen Personendaten zugänglich machen; e. Datenbestände miteinander verknüpfen; oder f. mit anderen Bundesorganen

Von |2024-04-09T18:32:46+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 6 Bearbeitungsreglement von Bundesorganen

Art. 7

Die vorgängige Genehmigung des Verantwortlichen, die dem Auftragsbearbeiter erlaubt, die Datenbearbeitung einem Dritten zu übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein. Bei einer allgemeinen Genehmigung informiert der Auftragsbearbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Dritter. Der Verantwortliche kann Widerspruch gegen diese Änderung erheben.

Von |2024-04-09T18:34:28+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 7

Art. 8 Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs

Die Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organe mit einem angemessenen Datenschutz werden in Anhang 1 aufgeführt. Bei der Beurteilung, ob ein Staat, ein Gebiet, ein spezifischer Sektor in einem Staat oder ein internationales Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt: a. die internationalen Verpflichtungen des Staates oder

Von |2024-04-09T18:36:25+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 8 Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs

Art. 9 Datenschutzklauseln und spezifische Garantien

Die Datenschutzklauseln in einem Vertrag nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b DSG und die spezifischen Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c DSG müssen mindestens die folgenden Punkte enthalten: a. die Anwendung der Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit, der Transparenz, der Zweckbindung und der Richtigkeit; b. die Kategorien der

Von |2024-04-09T18:37:59+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 9 Datenschutzklauseln und spezifische Garantien

Art. 10 Standarddatenschutzklauseln

Gibt der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter Personendaten mittels Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d DSG ins Ausland bekannt, so trifft er angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese beachtet. Der EDÖB veröffentlicht eine Liste von Standarddatenschutzklauseln, die er genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat. Er teilt das Ergebnis der Prüfung

Von |2024-04-09T18:40:06+02:00|Kommentare deaktiviert für Art. 10 Standarddatenschutzklauseln
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