Art. 1 Grundsätze
Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen. Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt: a. Art der bearbeiteten Daten; b. Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung. Das Risiko für