5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 12 Verhaltenskodizes und Zertifizierungen

Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein Verhaltenskodex oder eine Zertifizierung einen geeigneten Datenschutz gewährleistet.

Der Verhaltenskodex muss vorgängig dem EDÖB zur Genehmigung unterbreitet werden.

Der Verhaltenskodex oder die Zertifizierung muss mit einer verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung des Verantwortlichen oder des Auftragsbearbeiters im Drittstaat verbunden werden, die darin enthaltenen Massnahmen anzuwenden.

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