5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 16 Modalitäten

Wer vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangt, ob Personendaten über sie oder ihn bearbeitet werden, muss dies schriftlich tun. Ist der Verantwortliche einverstanden, so kann das Begehren auch mündlich mitgeteilt werden.

Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen kann die betroffene Person ihre Daten an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person einverstanden ist.

Das Auskunftsbegehren und die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen.

Die Auskunft muss der betroffenen Person in einer verständlichen Form erteilt werden.

Der Verantwortliche muss angemessene Massnahmen treffen, um die betroffene Person zu identifizieren. Diese ist zur Mitwirkung verpflichtet.

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