5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 18 Frist

Die Auskunft muss innerhalb von 30 Tagen seit dem Eingang des Begehrens erteilt werden.

Kann die Auskunft nicht innerhalb von 30 Tagen erteilt werden, so muss der Verantwortliche die betroffene Person darüber informieren und ihr mitteilen, innerhalb welcher Frist die Auskunft erfolgt.

Verweigert der Verantwortliche die Auskunft, schränkt er sie ein oder schiebt er sie auf, so muss er dies innerhalb derselben Frist mitteilen.

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