5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 2 Ziele

Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:

    a. nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit)
    b. verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit)
    c. nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität)
    d. nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).

 

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