5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 20 Umfang des Anspruchs

Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten:

a. Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt;
b. Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat.

Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten Personendaten erzeugt werden, gelten nicht als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekannt gegeben hat.

Holen Sie sich den Umsetzungsfahrplan zur DSGVO und unseren Newsletter!

Mit Eintrag Ihrer Email-Adresse erlauben Sie uns, Ihre personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen und erlauben widerrufbar, Ihnen in unregelmäßigen Abständen Informationen zum Datenschutz und unseren Leistungen zu schicken. Die Sende-Bestätigung erfolgt im Popup-Fenster. Den Download-Link zum Umsetzungsfahrplan erhalten Sie auch ohne Bestätigung des Newsletter-Abos. Unbestätigte Email-Adressen werden nach 30 Tagen gelöscht.