5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:

a. die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
b. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
c. das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.

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