1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
4. Abschnitt: Pilotversuche
5. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater
6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:
- a. die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
- b. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
- c. das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
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