1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
4. Abschnitt: Pilotversuche
5. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater
6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 26 Anforderungen und Aufgaben
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.
- b. Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen:
- a. Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er insbesondere:
-
- 1. die Bearbeitung von Personendaten prüft und Korrekturmassnahmen empfiehlt, wenn eine Verletzung der Datenschutzvorschriften festgestellt wird,
- 2. den Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung berät und deren Ausführung überprüft.
- b. Sie oder er dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen.
- c. Sie oder er schult und berät die Mitarbeitenden des Bundesorgans in Fragen des Datenschutzes.
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