5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 26 Anforderungen und Aufgaben

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.
b. Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.

Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen:

a. Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er insbesondere:
1. die Bearbeitung von Personendaten prüft und Korrekturmassnahmen empfiehlt, wenn eine Verletzung der Datenschutzvorschriften festgestellt wird,
2. den Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung berät und deren Ausführung überprüft.
b. Sie oder er dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen.
c. Sie oder er schult und berät die Mitarbeitenden des Bundesorgans in Fragen des Datenschutzes.

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