5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 28 Anlaufstelle des EDÖB

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater dient dem EDÖB als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das betreffende Bundesorgan.

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