1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater
2. Abschnitt: Informationspflichten
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
4. Abschnitt: Pilotversuche
5. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Personendaten
Das Bundesorgan informiert die Empfängerin oder den Empfänger über die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit sich diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergeben.
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