5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 29 Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Personendaten

Das Bundesorgan informiert die Empfängerin oder den Empfänger über die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit sich diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergeben.

Holen Sie sich den Umsetzungsfahrplan zur DSGVO und unseren Newsletter!

Mit Eintrag Ihrer Email-Adresse erlauben Sie uns, Ihre personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen und erlauben widerrufbar, Ihnen in unregelmäßigen Abständen Informationen zum Datenschutz und unseren Leistungen zu schicken. Die Sende-Bestätigung erfolgt im Popup-Fenster. Den Download-Link zum Umsetzungsfahrplan erhalten Sie auch ohne Bestätigung des Newsletter-Abos. Unbestätigte Email-Adressen werden nach 30 Tagen gelöscht.