1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater
2. Abschnitt: Informationspflichten
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
4. Abschnitt: Pilotversuche
5. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31
Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem EDÖB die geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten im Zeitpunkt des Entscheids zur Projektentwicklung oder der Projektfreigabe.
Die Meldung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a–d DSG sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Bearbeitungstätigkeiten enthalten.
Der EDÖB nimmt diese Meldung in das Register der Bearbeitungstätigkeiten auf.
Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert die Meldung beim Übergang in den produktiven Betrieb oder bei der Projekteinstellung.
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