5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 31

Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem EDÖB die geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten im Zeitpunkt des Entscheids zur Projektentwicklung oder der Projektfreigabe.

Die Meldung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a–d DSG sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Bearbeitungstätigkeiten enthalten.

Der EDÖB nimmt diese Meldung in das Register der Bearbeitungstätigkeiten auf.

Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert die Meldung beim Übergang in den produktiven Betrieb oder bei der Projekteinstellung.

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