5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 32 Unentbehrlichkeit des Pilotversuchs

Ein Pilotversuch ist unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen.
b. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone.
c. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert, dass die Personendaten im Abrufverfahren zugänglich sind.

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