5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 39 Bearbeitung von Personendaten

Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:

a. zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
b. zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
c. zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
d. zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
e. zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042 (BGÖ);
f. zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
g. zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
h. zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
i. zur Information der Öffentlichkeit;
j. zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.

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