1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Datensicherheit
2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
2. Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen
3. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
2. Abschnitt: Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen
5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
1. Abschnitt: Datenschutzberaterin oder -berater
2. Abschnitt: Informationspflichten
3. Abschnitt: Meldung der Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten an den EDÖB
4. Abschnitt: Pilotversuche
5. Abschnitt: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 39 Bearbeitung von Personendaten
Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
- a. zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
- b. zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
- c. zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
- d. zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
- e. zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042 (BGÖ);
- f. zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
- g. zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
- h. zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
- i. zur Information der Öffentlichkeit;
- j. zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.
Navigieren Sie sicher durch den DSGVO-Dschungel!
Holen Sie sich den Umsetzungsfahrplan zur DSGVO und unseren Newsletter!