5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 41 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit

Der EDÖB kann die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit mit dem Einverständnis des meldepflichtigen Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten.

Der EDÖB lädt das BACS zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.

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