5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 42 Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane

Das Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane enthält die von den Bundesorganen gemachten Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 DSG sowie nach Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung.

Es ist im Internet zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden die Registereinträge über geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 31.

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