5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 44 Gebühren

Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals.

Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Holen Sie sich den Umsetzungsfahrplan zur DSGVO und unseren Newsletter!

Mit Eintrag Ihrer Email-Adresse erlauben Sie uns, Ihre personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen und erlauben widerrufbar, Ihnen in unregelmäßigen Abständen Informationen zum Datenschutz und unseren Leistungen zu schicken. Die Sende-Bestätigung erfolgt im Popup-Fenster. Den Download-Link zum Umsetzungsfahrplan erhalten Sie auch ohne Bestätigung des Newsletter-Abos. Unbestätigte Email-Adressen werden nach 30 Tagen gelöscht.